Handlungsfeld 21
Verantwortung für negative Auswirkungen global arbeitsteilig organisierter Wirtschaftstätigkeit
Die Folgen der globalen Wirtschaftsverflechtungen von hochindustrialisierten Ländern wie Deutschland für die Natur sind häufig noch an weit entfernten Orten zu spüren. Der An- oder Abbau von Rohstoffen ist zum Beispiel oft mit der Übernutzung oder Umwandlung natürlicher Ökosysteme in den Herkunftsländern verbunden, mit übermäßigem Verbrauch und Verschmutzung von Wasserressourcen, Überdüngung oder Umweltverschmutzung. Fertigungsprozesse und Transport können weitere Treibhausgas- und Schadstoffemissionen verursachen sowie zur Verbreitung invasiver Arten beitragen.
Deutschland trägt Verantwortung für die Folgen global arbeitsteilig organisierter Wirtschaftstätigkeit und sollte weiter aktiv daran mitwirken, Handels- und Lieferketten nachhaltiger zu gestalten – unter Achtung der Rechte und Teilhabe indigener Völker und lokaler Gemeinschaften. Gleichzeitig gilt es, positive Wirkungen zu stärken: durch bewussten Konsum, Handel mit nachhaltig produzierten Gütern und die Förderung umweltschonender Produktionsmethoden weltweit.

Ziel
21.1
Minderung negativer Auswirkungen global arbeitsteilig organisierter Wirtschaftstätigkeit auf die Biodiversität
Bis 2030 und darüber hinaus setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass negative Auswirkungen global arbeitsteilig organisierter Wirtschaftstätigkeit auf die Biodiversität gemindert werden.
Industriestaaten wie Deutschland lagern durch den Import von Rohstoffen und Produkten die mit dem An- und Abbau verbundenen negativen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Gesundheit häufig in andere Erdteile aus. Durch nicht nachhaltige Produktionsbedingungen, verstärkt durch steigenden Konsum, leidet die biologische Vielfalt in vielen Entwicklungs- und Schwellenländern zunehmend. Die negativen Umweltwirkungen global arbeitsteilig organisierter Wirtschaftstätigkeit müssen sichtbarer gemacht und verringert werden, um biologische Vielfalt nicht nur in Deutschland, sondern auch global zu erhalten. Um negative Auswirkungen des Handels auf Biodiversität zu reduzieren, sind multilaterale Umweltstandards und der Einsatz für transparente und nachhaltige Lieferketten essenziell. Im Lichte des angemessenen Ausgleichs zwischen Biodiversitätsschutz, handelspolitischen Zielen und handelsrechtlichen Verpflichtungen erfolgt auch die Umsetzung, Performanceanalyse und ggf. Überarbeitung bereits bestehender EU-Regulierungen und Sorgfaltspflichtengesetze, wie die EU-Verordnung zu entwaldungsfreien Produkten (EUDR), sowie – soweit erforderlich und mit handelspolitischen Zielen und handelsrechtlichen Verpflichtungen vereinbar – die Entwicklung neuer freiwilliger Instrumente zu sozialer und ökologischer Verantwortung in Herkunftsländern und Wertschöpfungsketten. Dies sollte auf Augenhöhe und einvernehmlich mit betroffenen Drittstaaten geschehen, etwa in Form eines partnerschaftlichen Ansatzes, indem Partnerländer bei der Implementierung unterstützt werden. Im Bereich der EUDR geschieht dies derzeit über eine globale Team Europe Initiative, in der sich die EU-Kommission und verschiedene EU-Mitgliedstaaten finanziell engagieren.
Ziel
21.2
Internationaler Handel und nachhaltige Nutzung von Arten
Bis 2030 wird die nachhaltige Nutzung von wild entnommenen Arten sichergestellt, indem deren Handel in die EU erfasst wird, der Vollzug des Handelsartenschutzes und die Bekämpfung des illegalen Artenhandels gestärkt werden, Maßnahmen zur Aufklärung der Konsumenten durchgeführt werden und die Nutzung der in Deutschland wildlebenden Arten auf nachhaltige Weise geschieht.
Die Entnahme wilder Arten kann bei Übernutzung deren Bestand bedrohen; der Handel damit kann diese Bedrohung verstärken. Deutschland spielt insbesondere im Heimtierhandel als Zielmarkt für den legalen Artenhandel sowie als Transitmarkt für illegal und legal gehandelte Arten. eine Schlüsselrolle und steht damit in einer besonderen Verantwortung. Dies gilt auch für den Handel mit Medizinal- und Aromapflanzen aufgrund Deutschlands Stellung als einer der größten globalen Importeure und Exporteure. Die Entnahme und Nutzung wildlebender Arten, einschließlich des Handels, muss sowohl in Deutschland als auch in anderen Herkunftsländern legal, artenschutzgerecht, nachhaltig und sicher gestaltet sein. Dies beinhaltet die Jagd, Fischerei, Holzernte, Sammlung und den Handel in und nach Deutschland (in die EU). Der Handel mit gefährdeten Arten betrifft lebende Tiere und Pflanzen sowie ihre Teile und Erzeugnisse (z.B. Leder, Holz, Inhaltsstoffe). Zudem birgt der Wildtierhandel unter bestimmten Umständen ein erhöhtes Risiko für die Übertragung von Krankheitserregern.
Maßnahmen
abgeschlossen
in Umsetzung
geplant
21.1 Stärkung von Biodiversitätsaspekten in EU-Handelsabkommen
geplant
21.1.1
Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass Biodiversitätsaspekte in EU-Handelsabkommen angemessen berücksichtigt werden, u.a. durch
- konsequentes Einbeziehen von Biodiversitäts-Auswirkungen im Sustainability Impact Assessment der EU KOM vor Abschluss von Handelsabkommen,
- ehrgeizige materielle Verpflichtungen in Bezug auf Biodiversität in Freihandelsabkommen,
- Evaluation der Auswirkungen von Handelsverträgen auf die Biodiversität nach Inkrafttreten im Rahmen von Ex-Post Evaluierungen durch die Europäische Kommission.
21.1 Verbesserung der Kooperation zu Biodiversitätsaspekten auf Ebene der WTO
geplant
21.1.2
Bis 2027 und darüber hinaus setzt sich die Bundesregierung für eine weitere Berücksichtigung des Pariser Klimaschutzabkommens, der Globalen Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen und damit auch für den Biodiversitätsschutz in der Arbeit der Welthandelsorganisation ein.
geplant
21.1.3
Bis 2026 setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass internationale Initiativen zur Reform der WTO (wie z.B. „The Trade and Environmental Sustainability Structured Discussions“, TESSD5) unterstützt werden.
21.1 Beschränkung des Handels mit die Biodiversität gefährdenden Gütern sowie Einführung von Regelungen und Standards
geplant
21.1.4
Bis 2026 und darüber hinaus setzt die Bundesregierung die „Leitlinien zur Förderung von entwaldungsfreien Lieferketten von Agrarrohstoffen“ von 2020 weiterhin ambitioniert um. Insbesondere setzt sie sich für die Umsetzung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte ein. Dabei unterstützt sie die in dem in der Verordnung vorgesehenen Zeitrahmen die Überprüfung des Umfangs und Auswirkungen der Verordnung in Zusammenarbeit mit Partnerländern, um die Ziele der Verordnung und einen angemessenen Ausgleich zwischen Biodiversitätsschutz, handelspolitischen Zielen und handelsrechtlichen Verpflichtungen zu erreichen.
geplant
21.1.5
Bis 2027 und darüber hinaus setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass verpflichtende Produktangaben zur Herkunft biotischer Rohstoffe (insb. Holz) beim Import und Handel von Produkten etabliert und ausgebaut werden.
geplant
21.1.6
Bis 2026 werden Kooperationen zur Etablierung gemeinsamer Standards zur Bemessung/ Feststellung negativer Auswirkungen auf die Biodiversität geschlossen bzw. verstärkt.
21.2 Internationaler Handel und nachhaltige Nutzung von Arten
geplant
21.2.1
Bis 2027 wird zur Eindämmung des illegalen Artenhandels ein System zum elektronischen Datenaustausch zwischen allen Artenschutzbehörden in Deutschland eingerichtet.
geplant
21.2.2
Bis 2027 wird eine Internet-Task-Force im BfN eingerichtet, die als in Deutschland zentral zuständige Fachbehörde die Ermittlungsbehörden (und ggf. Provider) bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit geschützten Arten im Internet unterstützen soll.