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Handlungsfeld 3

Wiederherstellung von Ökosystemen

Trockenheit, Waldbrände, Überschwemmungen, Wind- und Wassererosion, Bodenverdichtung und der Verlust von Bestäubern zeigen: Vielerorts sind Ökosysteme durch Übernutzung und den Klimawandel schon so geschädigt, dass ihre Funktionen verloren zu gehen drohen. Ein Schlüssel für die erforderliche Trendwende im Einsatz gegen den Verlust der biologischen Vielfalt und zugleich für nachhaltige Entwicklung und Ernährungssicherheit ist die Renaturierung von Ökosystemen. Durch gezielte Renaturierungsmaßnahmen lassen sich gestörte Ökosysteme wie Flüsse, Wälder oder Moore wiederherstellen. Dadurch können Funktionen wie die Kohlenstoffspeicherung, Wasserfilterung oder Bodenfruchtbarkeit zurückgewonnen werden.

Mit der UN-Dekade zur Wiederherstellung von Ökosystemen (2021–2030) und der EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur rückt die Renaturierung auch politisch stärker in den Fokus. Ziel: Bis 2030 soll in der EU auf mindestens 20 % der Land- und Meeresflächen mit konkreten Maßnahmen zur Wiederherstellung begonnen werden – etwa für Flüsse, Moore, Wälder, Arten und Lebensräume.

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Ziel

3.1

Wiederherstellung von Ökosystemen

Bis 2030 sind entsprechend der EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur auf mindestens 20 % der Land- und 20 % der Meeresflächen der EU, die in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, effektive Wiederherstellungsmaßnahmen einzuleiten. Deutschland wird in angemessenem Umfang zur Erreichung dieser Ziele beitragen und diesen Beitrag auch an den Zielen des Globalen Biodiversitätsrahmens (GBF) ausrichten, der vorsieht, dass bis 2030 auf mindestens 30 % aller degradierten Ökosysteme Wiederherstellungsmaßnahmen eingeleitet werden. Bis 2050 umfassen die Wiederherstellungsmaßnahmen alle Ökosysteme, bei denen die Notwendigkeit zur Wiederherstellung besteht. 

Maßnahmen

abgeschlossen

in Umsetzung

geplant

3.1 Wiederherstellung von Ökosystemen

geplant

geplant

3.1.1

Bis 2026 wird gemäß den inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben auf EU-Ebene und in enger Zusammenarbeit mit den Ländern und Kommunen ein nationaler Wiederherstellungsplan erarbeitet, der die Maßnahmen enthält, die zur Erreichung der Ziele der Verordnung über die Wiederherstellung der Natur erforderlich sind. Dabei wird bereits mit der Umsetzung einiger Maßnahmen begonnen (siehe auch ANK-Maßnahme 4.5).

Umsetzung durch:
BMUKN,
BMLEH