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Entwicklung des Umweltvölkerrechts: Kommt ihm noch Bedeutung zu?
Meinungsbeitrag von Prof. Dr. Sabine Schlacke (Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insb. Verwaltungs- und Umweltrecht, Uni Greifswald)
Die Entwicklung des Umweltvölkerrechts hat in den letzten drei Jahrzehnten enorme Fortschritte gemacht. Seit der Rio-Konferenz 1992, auf der drei zentrale Umweltkonventionen – Klimarahmenkonvention, Biodiversitätskonvention und Desertifikationskonvention – unterzeichnet wurden, ist insbesondere das Umweltvölkervertragsrecht quantitativ und qualitativ angewachsen. Im Klimabereich zeigt sich dies insbesondere durch die Verabschiedung des Kyoto-Protokolls 1997 und des Pariser Übereinkommens 2015; im Biodiversitätsbereich sind das Cartagena-Protokoll von 2000 und das Nagoya-Protokoll von 2010 maßgebend. Obwohl völkerrechtlich nicht bindend, führte das Kunming-Montreal Global Biodiversity Framework (GBF) mit seinen vier übergreifenden Biodiversitätszielen bis 2050 und seinen 27 Zielen bis 2030 zu einer Umsetzung in verbindliches Recht in der EU (Wiederherstellungsverordnung 2024/1991) und in Japan. Zudem gewinnt das Völkergewohnheitsrecht an Bedeutung: Internationale Gerichtshöfe entwickeln jüngst völkergewohnheitsrechtliche Umweltpflichten für alle Staaten, nicht nur für Vertragsstaaten (so IGH-Gutachten 2025, ITLOS-Gutachten 2024). Dennoch kann im Jahr 2026 nicht verschwiegen werden, dass internationale Klima- und Biodiversitätsziele drohen, verfehlt zu werden. Die USA haben Anfang 2026 den Ausstieg aus 66 internationalen Organisationen und Abkommen, darunter die Klimarahmenkonvention und das Pariser Klimaabkommen, veranlasst. Ist die internationale regelbasierte Ordnung, deren Kern das Völkerrecht bildet, noch von Bedeutung?
Die Antwort lautet: Ja. Die große Mehrzahl von Staaten befolgt das Völkerrecht und insbesondere das Umweltvölkerrecht weiterhin. Jüngst konnten zudem Lücken geschlossen werden, wie das im Januar 2026 in Kraft getretene UN-Hochseeschutzabkommen zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung der marinen biologischen Vielfalt in Gebieten jenseits nationaler Hoheitsgewalt zeigt. Hauptproblem des Umweltvölkerrechts bleibt dessen Um- und Durchsetzung.
Insgesamt kann dennoch ein Funktionieren des Maschinenraums des Umweltvölkerrechts konstatiert werden: Die Arbeit auf Vertragsstaatenkonferenzen sowie auf EU- und nationalen Ebenen wird trotz geopolitischer Herausforderungen fortgeführt. Das spiegelt sich auch in der Nationalen Strategie zur Biologischen Vielfalt 2030 (NBS 2030) wider: Diese orientiert sich in ihren Zielsetzungen am GBF. Zugleich zielt sie auf die Umsetzung und Weiterentwicklung internationaler Biodiversitätsabkommen und die Förderung von Synergien zwischen den Abkommen in der NBS 2030.
Perspektivisch bedarf es angesichts zunehmender Bedrohungen einer stärkeren Verknüpfung von Sicherheits- und Umweltpolitik: Klima- und Biodiversitätspolitik ist Sicherheitspolitik (siehe WBGU: Sicherheit: nachhaltig und integrativ, www.wbgu.de). Hier besteht Fortentwicklungsbedarf auf allen politischen Ebenen.